Art. 64 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen drei Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

In Kraft seit 24.08.2007 bis 31.12.9999
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