Art. 64 L.V

Landesverfassung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2007 bis 31.12.9999

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen vierdrei Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen. Bei dringlichen Anfragen, die von wenigstens drei Abgeordneten unterzeichnet sein müssen, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen, es sei denn, dem Befragten wäre die Einhaltung dieser Frist infolge Krankheit oder im Hinblick auf die Art oder den Umfang der Anfrage nicht möglich.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

Stand vor dem 23.08.2007

In Kraft vom 26.02.1999 bis 23.08.2007

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen vierdrei Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen. Bei dringlichen Anfragen, die von wenigstens drei Abgeordneten unterzeichnet sein müssen, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen, es sei denn, dem Befragten wäre die Einhaltung dieser Frist infolge Krankheit oder im Hinblick auf die Art oder den Umfang der Anfrage nicht möglich.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten