Art. 54 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.

(2) Soweit nicht Organe des Bundes einzuschreiten haben, trifft die Entscheidung über den Abschluss von Staatsverträgen die Landesregierung und wird das Land durch den Landeshauptmann vertreten.

(3) Staatsverträge, die auch den Landesgesetzgeber binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden.

(4) Staatsverträge, die eine Bindung des Landesverfassungsgesetzgebers bewirken sollen, können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. Solche Staatsverträge sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als im Verfassungsrang stehend zu bezeichnen.

(5) Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages nach Abs. 3 und 4 beschließen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Die Landesregierung kann, wenn sie zum Abschluss eines weder gesetzändernden noch gesetzergänzenden Staatsvertrages berufen ist, anordnen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.

(6) Staatsverträge, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluss des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 54 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 54 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 54 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 54 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 54 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 53 L.V
Art. 55 L.V