Art. 7 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Das Land hat die Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen sowie die Gestaltung des Gemeinschaftslebens nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Solidarität aller gesellschaftlichen Gruppen zu sichern. Selbstverwaltung, Selbsthilfe und ehrenamtliche Tätigkeiten der Landesbürger sind zu fördern.

(2) Jedes staatliche Handeln des Landes hat die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von Treu und Glauben zu achten.

(3) Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gesellschaft, betagte Menschen und Menschen mit Behinderung zu unterstützen und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen zu gewährleisten.

(4) Das Land bekennt sich zum Schutz des Lebens und zur Achtung der Würde des Menschen im Sterben. Das Land unterstützt die begleitende Betreuung in der letzten Lebensphase.

(5) Das Land anerkennt die Bedeutung des Sonntags und der gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

(6) Das Land erlässt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers; das Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten durch hydromechanisches Aufbrechen von Gesteinsschichten lehnt es ab.

(7) Das Land bekennt sich zum Klimaschutz. Zu diesem Zweck fördert das Land Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien, den Betrieb von Atomanlagen hingegen lehnt es ab.

(8) Alle Organe des Landes sind zu gesetzmäßigem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2004, 16/2008, 30/2014

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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