Art. 11 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Das Eigentum wird in seiner privaten und sozialen Funktion anerkannt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Wer auf Grund eines Landesgesetzes enteignet wird, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.

(3) Auf Grund von Landesgesetzen erfolgte Enteignungen sind mit Zustimmung des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung weggefallen oder nicht eingetreten ist.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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