Art. 19 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Der Landtag gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann neben den Regeln über die Behandlung der Geschäfte durch den Landtag insbesondere auch Bestimmungen über die Bestellung von Ausschüssen und die Geschäftsbehandlung in diesen, über die Rechte und Pflichten der Abgeordneten und der sonstigen Teilnehmer an Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, über die Rechte und Pflichten der Zuhörer bei öffentlichen Sitzungen, über die Gewährung von Sach- und Geldmitteln des Landes an die Landtagsfraktionen und Landtagsklubs zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Landtag sowie über die Aufgaben der Landtagsdirektion und ihres Leiters enthalten.

(2) Das Land stellt dem Landtag nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages für seine Tätigkeit das erforderliche Personal und die erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung. Aus dem zur Verfügung gestellten Personal bestellt der Präsident den Leiter der Landtagsdirektion. Das oberste Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Landtagsdirektion steht in sachlicher Hinsicht dem Präsidenten zu.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007

In Kraft seit 24.08.2007 bis 31.12.9999
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