Art. 77 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

In Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012

In Kraft seit 21.12.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 77 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 77 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 77 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 77 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 77 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 76 L.V
Art. 78 L.V