Art. 72 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Artikel 72
Bestand

Das Land gliedert sich in Gemeinden. Die Namen der Gemeinden werden durch Gesetz festgelegt. Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche nicht aufhören zu bestehen, gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde, können nur im Wege eines Gesetzes erfolgen.

In Kraft seit 26.02.1999 bis 31.12.9999
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