Art. 31 L.V

L.V - Landesverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

*)
Erlöschen des Mandates

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages erlischt durch

a)

Ablauf der Wahlperiode des Landtages,

b)

Auflösung des Landtages,

c)

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem

1.

das Wahlverfahren, welches zu seiner Wahl geführt hat, aufgehoben bzw. seine Wahl für nichtig erklärt wird,

2.

der Verlust seines Mandates aus dem Grund des Verlustes der Wählbarkeit nach der Wahl ausgesprochen wird,

d)

Bescheid der Landeswahlbehörde (Abs. 2),

e)

Ende der Karenzierung im Falle eines Abgeordneten, der auf Grund einer Karenzierung eines Mitglieds des Landtags berufen wurde,

f)

Tod oder

g)

Verzicht.

(2) Die Landeswahlbehörde hat einen Abgeordneten durch Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn er

a)

nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert,

b)

das Gelöbnis gemäß Art. 20 nicht leistet,

c)

zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben ist und der vom Präsidenten in öffentlicher Landtagssitzung an ihn gerichteten Aufforderung, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung kann frühestens in der zweiten vom betreffenden Abgeordneten nicht besuchten Landtagssitzung ausgesprochen werden.

(3) Der Verzicht eines Abgeordneten auf Ausübung seines Mandates ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an die Landeswahlbehörde wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007, 5/2018

In Kraft seit 25.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 31 L.V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 31 L.V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 31 L.V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 31 L.V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 31 L.V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L.V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 30 L.V
Art. 32 L.V