Art. 36 L.V

L.V - Landesverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Landtagspräsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.

(3) Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Die Kundmachung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

*) Fassung LGBl. Nr. 44/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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