Art. 31 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999

Artikel 31*)
Erlöschen des Mandates

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages erlischt durch

a)

Ablauf der Wahlperiode des Landtages,

b)

Auflösung des Landtages,

c)

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem

1.

das Wahlverfahren, welches zu seiner Wahl geführt hat, aufgehoben bzw. seine Wahl für nichtig erklärt wird,

2.

der Verlust seines Mandates aus dem Grund des Verlustes der Wählbarkeit nach der Wahl ausgesprochen wird,

d)

Bescheid der Landeswahlbehörde (Abs. 2),

e)

Ende der Karenzierung im Falle eines Abgeordneten, der auf Grund einer Karenzierung eines Mitglieds des Landtags berufen wurde,

f)

Tod oder

g)

Verzicht.

(2) Die Landeswahlbehörde hat einen Abgeordneten durch Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn er

a)

nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert,

b)

das Gelöbnis gemäß Art. 20 nicht leistet,

c)

zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben ist und der vom Präsidenten in öffentlicher Landtagssitzung an ihn gerichteten Aufforderung, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung kann frühestens in der zweiten vom betreffenden Abgeordneten nicht besuchten Landtagssitzung ausgesprochen werden.

(3) Der Verzicht eines Abgeordneten auf Ausübung seines Mandates ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an die Landeswahlbehörde wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007, 5/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 24.08.2007 bis 24.01.2018

Artikel 31*)
Erlöschen des Mandates

(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages erlischt durch

a)

Ablauf der Wahlperiode des Landtages,

b)

Auflösung des Landtages,

c)

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem

1.

das Wahlverfahren, welches zu seiner Wahl geführt hat, aufgehoben bzw. seine Wahl für nichtig erklärt wird,

2.

der Verlust seines Mandates aus dem Grund des Verlustes der Wählbarkeit nach der Wahl ausgesprochen wird,

d)

Bescheid der Landeswahlbehörde (Abs. 2),

e)

Ende der Karenzierung im Falle eines Abgeordneten, der auf Grund einer Karenzierung eines Mitglieds des Landtags berufen wurde,

f)

Tod oder

g)

Verzicht.

(2) Die Landeswahlbehörde hat einen Abgeordneten durch Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn er

a)

nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert,

b)

das Gelöbnis gemäß Art. 20 nicht leistet,

c)

zwei oder mehreren aufeinander folgenden Sitzungen des Landtages, von denen die letzte mehr als einen Monat nach der ersten stattgefunden hat, ohne Urlaub ferngeblieben ist und der vom Präsidenten in öffentlicher Landtagssitzung an ihn gerichteten Aufforderung, zur nächsten Sitzung zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung kann frühestens in der zweiten vom betreffenden Abgeordneten nicht besuchten Landtagssitzung ausgesprochen werden.

(3) Der Verzicht eines Abgeordneten auf Ausübung seines Mandates ist schriftlich zu erklären. Er wird mit der persönlichen Übergabe der Verzichtserklärung an die Landeswahlbehörde wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007, 5/2018

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