Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist den Mitgliedern der Kommission zugleich mit der Einladung zur Sitzung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der zu dem Antrag geführt hat.
(3)Absatz 3,Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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