Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zu einem Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens die Hälfte für den Beschluss gestimmt haben müssen. Beschlüsse sind - abgesehen von der Regelung des Abs. 4 - mündlich zu fassen.Zu einem Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens die Hälfte für den Beschluss gestimmt haben müssen. Beschlüsse sind - abgesehen von der Regelung des Absatz 4, - mündlich zu fassen.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig, wenn sie begründet wird. Bei Gleichheit der Pro- und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied der Kommission, das bei einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das Recht, seine vom Beschluss abweichende Meinung samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden.
(4)Absatz 4,In Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe im Interesse der Mitglieder der Kommission geboten erscheint, kann der Vorsitzende auch eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende kann eine Abstimmung und Beschlussfassung im Umlaufweg über solche Angelegenheiten anordnen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung eine Beschlussfassung geboten erscheint. Der Vorsitzende hat der Kommission - sofern dies noch nicht erfolgt ist - das Ergebnis einer solchen Abstimmung und Beschlussfassung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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