Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch
1.Ziffer einsZeitablauf,
2.Ziffer 2Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Antrag des Mitgliedes,
3.Ziffer 3Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Ersuchen des (für das Mitglied) zuständigen Ressortleiters,
4.Ziffer 4Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,
5.Ziffer 5Beschluss der Kommission und Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport wegen dreimaliger aufeinander folgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (§ 12).Beschluss der Kommission und Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport wegen dreimaliger aufeinander folgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (Paragraph 12,).
(2)Absatz 2,Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Absatz eins, angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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