Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der Stellvertreter anwesend, so hat die Kommission unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Kommission.
(2)Absatz 2,Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (§ 9 Abs. 1) die endgültige Tagesordnung festzulegen.Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (Paragraph 9, Absatz eins,) die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass alle Tagesordnungspunkte beraten werden und dass über alle Punkte der Tagesordnung ein Beschluss gefasst wird.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 KIT
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 KIT selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 KIT