Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Beratungen können mittels Schallträger aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.
(2)Absatz 2,Von dem von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gemäß § 4 (Geschäftsführung) bestellten Bediensteten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er bei Bedarf ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.Von dem von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport gemäß Paragraph 4, (Geschäftsführung) bestellten Bediensteten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er bei Bedarf ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.
(3)Absatz 3,Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu behandeln. Es ist den Mitgliedern der Kommission und den Vorsitzenden der ständigen und nichtständigen Ausschüsse im gesamten Umfang zu übermitteln.
(4)Absatz 4,In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (§ 14 Abs. 3) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (Paragraph 14, Absatz 3,) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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