Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Gestaltung der erforderlichen Berichte und Konzepte können Richtlinien festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen formaler und/oder inhaltlicher Mängel können die Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt werden.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Kommission kann die Anwendung einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung für unterstützende Organe anordnen.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 KIT
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 KIT selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 KIT