Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist ausgeschlossen, wenn
1.Ziffer einses selbst Beteiligter ist,
2.Ziffer 2ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen könnte oder
3.Ziffer 3es Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs der Institution ist, die Gegenstand der Beratung der Kommission ist.
(2)Absatz 2,Wird das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt oder nicht.Wird das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Absatz eins, behauptet, so entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt oder nicht.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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