§ 6 KIT Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

KIT - Koordinationskommission für Informationstechnik

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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