Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.
(2)Absatz 2,Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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