§ 11 IngG 2017 Datenverarbeitung

IngG 2017 - Ingenieurgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verarbeitung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:

  1. 1.Ziffer einsName (Vorname, Familienname, Nachname),
  2. 2.Ziffer 2bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
  4. 4.Ziffer 4Geschlecht,
  5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  6. 6.Ziffer 6Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  7. 7.Ziffer 7Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  8. 8.Ziffer 8Fachrichtung,
  9. 9.Ziffer 9Ergebnis des Fachgespräches.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 IngG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 IngG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 IngG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 IngG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 IngG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 IngG 2017
§ 12 IngG 2017