§ 1 IngG 2017 „Ingenieurin“ und „Ingenieur“
Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein. Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, erfüllt und das Fachgespräch gemäß den Paragraphen 5, oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.
§ 2 IngG 2017 Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung
Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß §§ 5 oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraphen 5, oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen
- 1.Ziffer einsdurch
- a)Litera aAblegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer anderen bezüglich der Lernergebnisse vergleichbaren inländischen berufsbildenden höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung in einem technischen und gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig und
- b)Litera bAbsolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden; oder
- 2.Ziffer 2durch
- a)Litera aAblegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Z 1 lit. a entspricht, undAblegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Ziffer eins, Litera a, entspricht, und
- b)Litera bAbsolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b; oderAbsolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera b,; oder
- 3.Ziffer 3durch
- a)Litera aAblegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen bzw. einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
- b)Litera bAbsolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b.Absolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera b,
§ 3 IngG 2017 Durchführungsverordnungen
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (§ 72 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Paragraph 72, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a. sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.
§ 4 IngG 2017 Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 5, als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a, B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).
- (2)Absatz 2,Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung zur Erfüllung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben verfügen und insbesondere die nachstehenden Erfordernisse erfüllen:
- 1.Ziffer einsAusreichendes geschultes Personal für Beratung, Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen sowie in der Organisation der Fachgespräche,
- 2.Ziffer 2Infrastruktur zur Durchführung der Zertifizierungsverfahren,
- 3.Ziffer 3Expertise in der Organisation von bildungsbezogenen Prüf- und Evaluationsverfahren,
- 4.Ziffer 4Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß § 3,Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß Paragraph 3,,
- 5.Ziffer 5Verfügen über ein Buchhaltungs- und Abrechnungssystem, das eine nachvollziehbare und überprüfbare Darstellung der Einnahme und Verwendung der Zertifizierungstaxe ermöglicht, und
- 6.Ziffer 6Verfügen über ein internes Qualitätsmanagement-System.
- (3)Absatz 3,Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Abs. 1 ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Abs. 1 ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Absatz eins, ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Absatz eins, ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.
- (4)Absatz 4,Die Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß § 5 in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondereDie Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß Paragraph 5, in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Entgegennahme, Formalprüfung und Bearbeitung der Anträge auf Zertifizierung,
- 2.Ziffer 2die Organisation der erforderlichen Infrastruktur,
- 3.Ziffer 3die Bereitstellung der Zertifizierungskommissionen,
- 4.Ziffer 4die Dokumentation,
- 5.Ziffer 5die Ausstellung der Bescheide / Urkunden sowie
- 6.Ziffer 6die Führung einer Statistik.
Jede mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institution bzw. jeder betraute Selbstverwaltungskörper hat eine Leiterin oder einen Leiter der Zertifizierungsstelle zu bestellen sowie für die erforderliche infrastrukturelle und personelle Ausstattung zu sorgen. Mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institutionen oder Selbstverwaltungskörper sind bei Besorgung ihrer gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben an Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden. - (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine aktuelle Liste der mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine aktuelle Liste der mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Absatz eins, betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
§ 5 IngG 2017 Zertifizierungsverfahren für technische und gewerbliche Fachrichtungen
- (1)Absatz eins,Der Antrag auf Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ kann bei jeder Zertifizierungsstelle im Wohnsitzbundesland oder, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, bei jeder Zertifizierungsstelle eingebracht werden und hat die entsprechende Fachrichtung zu beinhalten. Anzuschließen sind insbesondere Nachweise über die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers, über die Ausbildung (insbesondere Zeugnisse) und über die Praxistätigkeit. Urkunden und Zeugnisse sind auf Verlangen der Zertifizierungsstelle im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen, fremdsprachige Dokumente über Verlangen der Zertifizierungsstelle überdies in Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher.
- (2)Absatz 2,Bei unselbstständig Beschäftigten ist der Nachweis über die absolvierte Praxistätigkeit durch eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber zu erbringen. Weiters sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller Beschreibungen der ingenieurmäßig ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere zu Referenzprojekten, an denen sie bzw. er federführend beteiligt war, vorzulegen. Bei selbstständiger Tätigkeit ist der Nachweis durch eigene aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibungen unter Angabe von Referenzprojekten mit entsprechenden Projekterläuterungen, gegebenenfalls mit Bestätigungen von Auftraggeberinnen bzw. von Auftraggebern zu erbringen. Ausstellerinnen und Aussteller von Bestätigungen und Tätigkeitsbeschreibungen haften für deren Richtigkeit.
- (3)Absatz 3,Wenn die Zertifizierungsstelle aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 feststellt, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Fachgespräch einzuladen.Wenn die Zertifizierungsstelle aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, feststellt, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Fachgespräch einzuladen.
- (4)Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle hat mit der Durchführung der Fachgespräche Zertifizierungskommissionen zu betrauen. Eine Zertifizierungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die Fachexpertinnen oder Fachexperten in der jeweiligen Fachrichtung sein müssen und von der zuständigen Zertifizierungsstelle für jeweils fünf Jahre ernannt werden. Diese Personen müssen selbst über die Standesbezeichnung oder die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ oder über einen tertiären Bildungsabschluss in einer technischen Fach- oder Studienrichtung verfügen. Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, das Vorliegen der nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, insbesondere anhand von Referenzprojekten, mit welchen die Antragstellerin bzw. der Antragssteller im Rahmen ihrer bzw. seiner Praxistätigkeit betraut war, zu beurteilen. Die Fachexpertinnen und Fachexperten müssen bei ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben, die mit dem Fachgebiet der von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller absolvierten Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung in Zusammenhang steht. Ein Mitglied der Zertifizierungskommission muss aus der Berufspraxis der jeweiligen Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung, das zweite Mitglied der Zertifizierungskommission aus dem Kreis der Lehrkräfte an einer fachlich entsprechenden höheren Lehranstalt, einer Fachhochschule oder Universität kommen. Jede Zertifizierungsstelle hat eine Liste der bestellten Fachexpertinnen und Fachexperten zu führen und diese dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Information zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Das Fachgespräch dauert in der Regel bis zu 45 Minuten. Dabei sind die Vertiefung und die Erweiterung der durch Ablegen der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 2 Z 1 lit. a oder Erlangen der vergleichbaren Qualifikationen gemäß § 2 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz im Rahmen der Praxistätigkeit gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b (Handlungskompetenz) zu beurteilen. Das Fachgespräch ist in deutscher Sprache zu führen. Es ist erfolgreich absolviert, wenn beide Mitglieder der Zertifizierungskommission übereinstimmend die Feststellung des Vorliegens ausreichender ingenieurmäßiger Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zur Ausführung der Tätigkeiten gemäß der aufgrund von § 3 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung treffen. Über das Fachgespräch ist ein Protokoll zu führen, in das die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf Antrag Einsicht nehmen kann. Falls das Fachgespräch nicht erfolgreich absolviert wurde, sind die Gründe dafür im Protokoll festzuhalten. Das Fachgespräch kann innerhalb desselben Antragsverfahrens einmal wiederholt werden.Das Fachgespräch dauert in der Regel bis zu 45 Minuten. Dabei sind die Vertiefung und die Erweiterung der durch Ablegen der Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, oder Erlangen der vergleichbaren Qualifikationen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera a, nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz im Rahmen der Praxistätigkeit gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, Litera b, (Handlungskompetenz) zu beurteilen. Das Fachgespräch ist in deutscher Sprache zu führen. Es ist erfolgreich absolviert, wenn beide Mitglieder der Zertifizierungskommission übereinstimmend die Feststellung des Vorliegens ausreichender ingenieurmäßiger Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zur Ausführung der Tätigkeiten gemäß der aufgrund von Paragraph 3, Absatz eins, zu erlassenden Verordnung treffen. Über das Fachgespräch ist ein Protokoll zu führen, in das die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf Antrag Einsicht nehmen kann. Falls das Fachgespräch nicht erfolgreich absolviert wurde, sind die Gründe dafür im Protokoll festzuhalten. Das Fachgespräch kann innerhalb desselben Antragsverfahrens einmal wiederholt werden.
- (6)Absatz 6,Die mit einem Fachgespräch betrauten Fachexpertinnen und Fachexperten haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen oder in einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen.
- (7)Absatz 7,Nach erfolgreich absolviertem Fachgespräch werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Bescheid sowie eine Urkunde (Zertifikat) über die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ ausgestellt. Die Anführung der Fachrichtung in der Urkunde ist möglich. Die Ausstellung der Urkunde erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Zertifizierungsstelle. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat diesbezüglich ein österreichweit einheitliches Formular vorzugeben.
- (8)Absatz 8,Sind die Voraussetzungen zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ nicht erfüllt, hat die Zertifizierungsstelle einen Bescheid darüber zu erlassen. Gegen Bescheide der Zertifizierungsstelle steht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.
- (9)Absatz 9,Schriften und Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß § 4 unterliegen nicht der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.Schriften und Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 4, unterliegen nicht der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung.
- (10)Absatz 10,Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß § 4 sind von Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß Paragraph 4, sind von Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
§ 6 IngG 2017 Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen
- (1)Absatz eins,Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß Paragraph 2, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
- (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
- 2.Ziffer 2die Zulassung zu den Fachgesprächen,
- 3.Ziffer 3die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie
- 4.Ziffer 4die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend § 5 Abs. 7 und 8).die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend Paragraph 5, Absatz 7 und 8).
- (3)Absatz 3,Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
- 1.Ziffer einsdie Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend § 5 Abs. 4),die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4,),
- 2.Ziffer 2die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend § 5 Abs. 3),die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 3,),
- 3.Ziffer 3die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend § 5 Abs. 4 bis 6),die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4 bis 6),
- 4.Ziffer 4die Einhebung der Taxen gemäß § 9 Abs. 1 und 2,die Einhebung der Taxen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2,
- 5.Ziffer 5die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß § 9 Abs. 3,die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
- 6.Ziffer 6die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie
- 7.Ziffer 7die Führung einer Statistik.
§ 7 IngG 2017 Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen.
§ 8 IngG 2017 Qualitätsmanagement
Die Zertifizierungsverfahren gemäß den §§ 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 6 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zertifizierungsverfahren gemäß den Paragraphen 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 5, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 6, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
§ 9 IngG 2017 Zertifizierungskosten, Funktionsentschädigung
- (1)Absatz eins,Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper sowie die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der jeweils geltenden Fassung) haben zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Taxe einzuheben und zu vereinnahmen, die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. vom jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festzulegen ist. Die Einnahmen aus den Taxen sollen den mit der Führung der jeweiligen Verfahren gemäß § 5 bzw. § 6 Abs. 2 verbundenen Aufwand im Wesentlichen abdecken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können in der Verordnung gemäß Abs. 3 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festlegen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Taxe für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß § 8 zu verwenden ist. Vor Erlassung der Verordnung ist jenen Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörpern, die an der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich oder mündlich Interesse bekundet haben, bzw. der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper sowie die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung) haben zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Taxe einzuheben und zu vereinnahmen, die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. vom jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festzulegen ist. Die Einnahmen aus den Taxen sollen den mit der Führung der jeweiligen Verfahren gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, Absatz 2, verbundenen Aufwand im Wesentlichen abdecken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können in der Verordnung gemäß Absatz 3, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festlegen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Taxe für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß Paragraph 8, zu verwenden ist. Vor Erlassung der Verordnung ist jenen Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörpern, die an der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich oder mündlich Interesse bekundet haben, bzw. der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
- (2)Absatz 2,Die Taxe ist mit Eingang des Antrags fällig. Findet kein Fachgespräch statt, wird der auf die Funktionsentschädigung gemäß Abs. 3 entfallende Teil der Taxe an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückbezahlt. Der rückzuzahlende Betrag verfällt jedoch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Termin des Fachgesprächs nicht wahrnimmt und dies der einladenden Stelle nicht mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin mitgeteilt hat, außer in den Fällen, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ihr bzw. sein Verschulden am Fachgespräch nicht teilnimmt.Die Taxe ist mit Eingang des Antrags fällig. Findet kein Fachgespräch statt, wird der auf die Funktionsentschädigung gemäß Absatz 3, entfallende Teil der Taxe an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückbezahlt. Der rückzuzahlende Betrag verfällt jedoch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Termin des Fachgesprächs nicht wahrnimmt und dies der einladenden Stelle nicht mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin mitgeteilt hat, außer in den Fällen, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ihr bzw. sein Verschulden am Fachgespräch nicht teilnimmt.
- (3)Absatz 3,Die Fachexpertinnen und Fachexperten erhalten für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung, die von den mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 betrauten Institutionen oder Selbstverwaltungskörpern sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus den Einnahmen der Taxe gemäß Abs. 1 zu bezahlen ist und durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegt wird. Durch die Funktionsentschädigung sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten. Davon ausgenommen sind Reisespesen, die entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Sätzen gesondert abgegolten werden können.Die Fachexpertinnen und Fachexperten erhalten für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung, die von den mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz eins, betrauten Institutionen oder Selbstverwaltungskörpern sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus den Einnahmen der Taxe gemäß Absatz eins, zu bezahlen ist und durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegt wird. Durch die Funktionsentschädigung sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten. Davon ausgenommen sind Reisespesen, die entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Sätzen gesondert abgegolten werden können.
§ 10 IngG 2017 Rechte
Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen. Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.
§ 11 IngG 2017 Datenverarbeitung
Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verarbeitung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:
- 1.Ziffer einsName (Vorname, Familienname, Nachname),
- 2.Ziffer 2bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,
- 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
- 4.Ziffer 4Geschlecht,
- 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
- 6.Ziffer 6Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
- 7.Ziffer 7Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
- 8.Ziffer 8Fachrichtung,
- 9.Ziffer 9Ergebnis des Fachgespräches.
§ 12 IngG 2017 Verwaltungsübertretungen
Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1.Ziffer einsdie Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 2.Ziffer 2die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,
- 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
- 4.Ziffer 4die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder
- 5.Ziffer 5Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.
§ 13 IngG 2017 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Mai 2017, in Kraft. Verordnungen und Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes sowie Bescheide des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 und 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, tritt das Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Mai 2017, in Kraft. Verordnungen und Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes sowie Bescheide des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, tritt das Ingenieurgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1, erster Satz, bei der zuständigen Behörde einlangen, sind ungeachtet Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 abzuschließen.Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins,, erster Satz, bei der zuständigen Behörde einlangen, sind ungeachtet Absatz eins, gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 abzuschließen.
- (3)Absatz 3,Personen, welchen die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ verliehen wurde, sind zu deren Führung vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut berechtigt. Weiters können sie deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
- (4)Absatz 4,§ 11 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
§ 14 IngG 2017 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine technische oder gewerbliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 5 Abs. 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.