§ 6 IngG 2017 Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen

IngG 2017 - Ingenieurgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß Paragraph 2, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassung zu den Fachgesprächen,
    3. 3.Ziffer 3die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie
    4. 4.Ziffer 4die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend § 5 Abs. 7 und 8).die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend Paragraph 5, Absatz 7 und 8).
  3. (3)Absatz 3,Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend § 5 Abs. 4),die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4,),
    2. 2.Ziffer 2die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend § 5 Abs. 3),die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend Paragraph 5, Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend § 5 Abs. 4 bis 6),die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend Paragraph 5, Absatz 4 bis 6),
    4. 4.Ziffer 4die Einhebung der Taxen gemäß § 9 Abs. 1 und 2,die Einhebung der Taxen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2,
    5. 5.Ziffer 5die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß § 9 Abs. 3,die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
    6. 6.Ziffer 6die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie
    7. 7.Ziffer 7die Führung einer Statistik.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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