§ 14 IngG 2017 Vollziehung

IngG 2017 - Ingenieurgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine technische oder gewerbliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 5 Abs. 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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