Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine technische oder gewerbliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
2.Ziffer 2hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 5 Abs. 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 IngG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 IngG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 IngG 2017