§ 8 IngG 2017 Qualitätsmanagement

IngG 2017 - Ingenieurgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Zertifizierungsverfahren gemäß den §§ 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 6 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zertifizierungsverfahren gemäß den Paragraphen 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 5, durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 6, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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