Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß §§ 5 oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraphen 5, oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen
0 Kommentare zu § 2 IngG 2017