§ 2 IngG 2017 Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung

IngG 2017 - Ingenieurgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß §§ 5 oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraphen 5, oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen

  1. 1.Ziffer einsdurch
    1. a)Litera aAblegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer anderen bezüglich der Lernergebnisse vergleichbaren inländischen berufsbildenden höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung in einem technischen und gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig und
    2. b)Litera bAbsolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden; oder
  2. 2.Ziffer 2durch
    1. a)Litera aAblegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Z 1 lit. a entspricht, undAblegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Ziffer eins, Litera a, entspricht, und
    2. b)Litera bAbsolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b; oderAbsolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera b,; oder
  3. 3.Ziffer 3durch
    1. a)Litera aAblegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen bzw. einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und
    2. b)Litera bAbsolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b.Absolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Ziffer eins, Litera b,
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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