Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen. Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2016,) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.
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