§ 3 IngG 2017 Durchführungsverordnungen

IngG 2017 - Ingenieurgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (§ 72 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Paragraph 72, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a. sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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