§ 7 IngG 2017 Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren

IngG 2017 - Ingenieurgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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