§ 4 IngG 2017 Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen

IngG 2017 - Ingenieurgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 5, als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a, B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Artikel 120 b, Absatz 2, B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).
  2. (2)Absatz 2,Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung zur Erfüllung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben verfügen und insbesondere die nachstehenden Erfordernisse erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsAusreichendes geschultes Personal für Beratung, Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen sowie in der Organisation der Fachgespräche,
    2. 2.Ziffer 2Infrastruktur zur Durchführung der Zertifizierungsverfahren,
    3. 3.Ziffer 3Expertise in der Organisation von bildungsbezogenen Prüf- und Evaluationsverfahren,
    4. 4.Ziffer 4Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß § 3,Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß Paragraph 3,,
    5. 5.Ziffer 5Verfügen über ein Buchhaltungs- und Abrechnungssystem, das eine nachvollziehbare und überprüfbare Darstellung der Einnahme und Verwendung der Zertifizierungstaxe ermöglicht, und
    6. 6.Ziffer 6Verfügen über ein internes Qualitätsmanagement-System.
  3. (3)Absatz 3,Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Abs. 1 ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Abs. 1 ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Absatz eins, ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Absatz eins, ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß § 5 in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondereDie Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß Paragraph 5, in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Entgegennahme, Formalprüfung und Bearbeitung der Anträge auf Zertifizierung,
    2. 2.Ziffer 2die Organisation der erforderlichen Infrastruktur,
    3. 3.Ziffer 3die Bereitstellung der Zertifizierungskommissionen,
    4. 4.Ziffer 4die Dokumentation,
    5. 5.Ziffer 5die Ausstellung der Bescheide / Urkunden sowie
    6. 6.Ziffer 6die Führung einer Statistik.
    Jede mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institution bzw. jeder betraute Selbstverwaltungskörper hat eine Leiterin oder einen Leiter der Zertifizierungsstelle zu bestellen sowie für die erforderliche infrastrukturelle und personelle Ausstattung zu sorgen. Mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institutionen oder Selbstverwaltungskörper sind bei Besorgung ihrer gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben an Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine aktuelle Liste der mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine aktuelle Liste der mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Absatz eins, betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
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