§ 11 IngG 2017 Datenverarbeitung

Ingenieurgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort sowie der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren VerwendungVerarbeitung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:

  1. 1.Ziffer einsName (Vorname, Familienname, Nachname),
  2. 2.Ziffer 2bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
  4. 4.Ziffer 4Geschlecht,
  5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  6. 6.Ziffer 6Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  7. 7.Ziffer 7Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  8. 8.Ziffer 8Fachrichtung,
  9. 9.Ziffer 9Ergebnis des Fachgespräches.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.05.2017 bis 24.05.2018

Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort sowie der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Nachhaltigkeit und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus sind zur Verarbeitung der nachstehenden personenbezogenen Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren VerwendungVerarbeitung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:

  1. 1.Ziffer einsName (Vorname, Familienname, Nachname),
  2. 2.Ziffer 2bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum,
  4. 4.Ziffer 4Geschlecht,
  5. 5.Ziffer 5Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
  6. 6.Ziffer 6Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
  7. 7.Ziffer 7Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
  8. 8.Ziffer 8Fachrichtung,
  9. 9.Ziffer 9Ergebnis des Fachgespräches.

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