Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans
(1)Absatz eins,Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr.
(2)Absatz 2,Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblichem Sachaufwand darzustellen, wobei sich die Angaben für das zweite und das folgende Jahr auf Ausgabenschwerpunkte der Ressourcenverwendungen beschränken können.
(3)Absatz 3,Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Abs. 2) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist deren Übereinstimmung darzulegen.Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Absatz 2,) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist deren Übereinstimmung darzulegen.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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