Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Indikatoren sind Kennzahlen oder Meilensteine zu verwenden. Indikatoren
1.Ziffer einssind aussagekräftig und nachvollziehbar anzugeben,
2.Ziffer 2haben der Komplexität des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu entsprechen,
3.Ziffer 3haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu beziehen und
4.Ziffer 4müssen innerhalb dieses Zeitraums derart überprüf- und auswertbar sein, dass der Grad der Zielerreichung beurteilt werden kann.
(2)Absatz 2,Kennzahlen zur Beurteilung von Vorhaben haben sich auf den Prozess der Leistungserbringung (Prozesskennzahlen) oder direkt auf ein (Zwischen-)Ergebnis (Outputkennzahlen) zu beziehen. Inputkennzahlen sind dafür nicht geeignet.
(3)Absatz 3,Meilensteine sind definierte Zeitpunkte, anhand deren das Erzielen von vorab festgelegten (Zwischen-)Ergebnissen im Rahmen eines zeitlich beschränkten Vorhabens eindeutig festmachbar ist.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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