Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz gemäß § 6 Abs. 2 des jeweils vergangenen Finanzjahres wiedergibt (Erfolg).Der Ressourcenplan hat eine Ressourcenbilanz zu enthalten, die den tatsächlichen Ressourceneinsatz gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des jeweils vergangenen Finanzjahres wiedergibt (Erfolg).
(2)Absatz 2,Im Bereich der Bundesgebarung sind die einnahmen- und ausgabenseitigen Zahlungsvorgänge der reellen und der zweckgebundenen Gebarung (zB Studienbeiträge, Raumnutzung, Drittmittel) getrennt auszuweisen.
(3)Absatz 3,Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 HG) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Darstellung von Vermögen und Schulden zu orientieren hat. Die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß § 12 Abs. 2, sind gesondert auszuweisen.Zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, HG) ist ein Rechnungsabschluss des jeweils vergangenen Jahres anzuschließen, der sich an den Erfordernissen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie der Darstellung von Vermögen und Schulden zu orientieren hat. Die Einnahmen aus eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere aus den entsprechend anzuführenden Veranstaltungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, sind gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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