§ 13 HPSV 2017 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

HPSV 2017 - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 HG, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 HG, gelten das BHG 2013 und seine Durchführungsbestimmungen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß § 66 BHG 2013 am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und in angemessener Frist eine den Grundsätzen der §§ 108 bis 110 Bundeshaushaltsgesetzes BHG 2013 in Verbindung mit dem 5. Teil BHV 2013 entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten. Im internen Rechnungswesen gemäß Paragraph 34, HG, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, HG, gelten das BHG 2013 und seine Durchführungsbestimmungen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß Paragraph 66, BHG 2013 am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und in angemessener Frist eine den Grundsätzen der Paragraphen 108 bis 110 Bundeshaushaltsgesetzes BHG 2013 in Verbindung mit dem 5. Teil BHV 2013 entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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