Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden, Unterrichtseinheiten, Realstunden, Planstellen und Euro.
(2)Absatz 2,Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, im Hinblick auf den Personalplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, im Hinblick auf den Personalplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Ressourcen im Bereich der Investitionen sowie des übrigen Sachaufwandes bemessen sich in Euro.
(4)Absatz 4,Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Nutzflächen.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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