Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 und 7) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 5).Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 und 7) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5).
(2)Absatz 2,Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Leistungsbereichen:
1.Ziffer einsLehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 1 sowie §§ 38 bis 39 HG),Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 38 bis 39 HG),
2.Ziffer 2Forschung und Entwicklung (§ 8 Abs. 2 HG),Forschung und Entwicklung (Paragraph 8, Absatz 2, HG),
3.Ziffer 3Schul- und Unterrichtsentwicklung (§ 8 Abs. 1 HG),Schul- und Unterrichtsentwicklung (Paragraph 8, Absatz eins, HG),
4.Ziffer 4Personalentwicklung und Personalstruktur,
5.Ziffer 5Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 HG),Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 33, HG),
7.Ziffer 7nationale und internationale Kooperationen sowie
8.Ziffer 8weitere Leistungsbereiche nach Maßgabe von Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds.
(3)Absatz 3,Für alle Leistungsbereiche hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen. Ferner sind für jeden Leistungsbereich Ziele und Vorhaben festzulegen.
(4)Absatz 4,Unter strategischen Zielen sind erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind, zu verstehen. Diese Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert zumindest der beiden letzten Finanzjahre (respektive der beiden zuletzt abgeschlossenen Bezugszeiträume) die Planwerte der folgenden drei Finanzjahre gegenüberzustellen sind.
(5)Absatz 5,Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen. Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des § 5 Abs. 3 anzugeben.Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen. Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, anzugeben.
(6)Absatz 6,Die im Rahmen des Leistungsbereichs gemäß Abs. 2 Z 1 (Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 sowie §§ 38 bis 39 HG, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren bzw. dessen Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der Bildungsdirektionen, zu orientieren und die in § 9 HG beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf das in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie in § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, normierte differenzierte Schulsystem Bedacht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen.Die im Rahmen des Leistungsbereichs gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an Paragraph 8, sowie Paragraphen 38 bis 39 HG, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren bzw. dessen Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der Bildungsdirektionen, zu orientieren und die in Paragraph 9, HG beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf das in Artikel 14, Absatz 6 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, sowie in Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, normierte differenzierte Schulsystem Bedacht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen.
(7)Absatz 7,Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 2 (Forschung und Entwicklung) und dem Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 7 (nationale und internationale Kooperationen) ist anzugeben, in welcher Form bei Forschungsvorhaben § 10 HG erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben beizufügen.Beim Leistungsbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Forschung und Entwicklung) und dem Leistungsbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 7, (nationale und internationale Kooperationen) ist anzugeben, in welcher Form bei Forschungsvorhaben Paragraph 10, HG erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben beizufügen.
(8)Absatz 8,Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 5 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 HG zu orientieren.Beim Leistungsbereich gemäß Absatz 2, Ziffer 5, (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an Paragraph 33, HG zu orientieren.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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