Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Haushaltswesen
(1)Absatz eins,Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin gelten im Bereich der Bundesgebarung (reelle und zweckgebundene Gebarung) die Rechtsvorschriften des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010.Für den Rektor als Dienststellenleiter oder die Rektorin als Dienststellenleiterin gelten im Bereich der Bundesgebarung (reelle und zweckgebundene Gebarung) die Rechtsvorschriften des BHG 2013 und der Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.
(2)Absatz 2,Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß § 3 HG im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.Kostenbeiträge bei Veranstaltungen, die über den unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehen, können nur gemäß Paragraph 3, HG im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit eingehoben und verrechnet werden.
In Kraft seit 01.10.2017 bis 31.12.9999
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