§ 11 HPSV 2017 (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017), Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben - JUSLINE Österreich
§ 11 HPSV 2017 Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben
HPSV 2017 - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind für das Erreichen der im Ziel- und Leistungsplan angeführten Ziele sowie für die Durchführung der genannten Vorhaben verantwortlich. Sie haben innerhalb des genehmigten Ressourcenplans und der gesetzlichen Bestimmungen selbstständig Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die sich auf Grund laufender Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen.
(2)Absatz 2,Falls die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorhaben nicht planmäßig umgesetzt werden können, sind nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen auszuarbeiten, die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen und in einem neuen Ziel- und Leistungsplan sowie dem nächsten Ressourcenplan zugrunde zu legen sind.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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