§ 6 HPSV 2017 Ressourcenplan

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans
  1. (1)Absatz eins,Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr.
  2. (2)Absatz 2,Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblichem Sachaufwand darzustellen, wobei sich die Angaben für das zweite und das folgende Jahr auf Ausgabenschwerpunkte der Ressourcenverwendungen beschränken können.
  3. (3)Absatz 3,Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Abs. 2) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist deren Übereinstimmung darzulegen.Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Absatz 2,) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist deren Übereinstimmung darzulegen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.03.2021
Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans
  1. (1)Absatz eins,Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr.
  2. (2)Absatz 2,Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblichem Sachaufwand darzustellen, wobei sich die Angaben für das zweite und das folgende Jahr auf Ausgabenschwerpunkte der Ressourcenverwendungen beschränken können.
  3. (3)Absatz 3,Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Abs. 2) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist deren Übereinstimmung darzulegen.Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Absatz 2,) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist deren Übereinstimmung darzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten