Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der amtlichen Überwachung hat die AMA oder der von ihr beauftragte Lagerhalter bei der Auslagerung einen Kontrollschein gemäß § 4 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung auszustellen.Zur Durchführung der amtlichen Überwachung hat die AMA oder der von ihr beauftragte Lagerhalter bei der Auslagerung einen Kontrollschein gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Wer Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Bundesgebiet verbringt, hat nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Bundesgebiet unter Vorlage des Kontrollexemplars bei der AMA die Ausstellung eines Kontrollscheins zu beantragen, der für die weitere Überwachung durch die AMA dient. Der Kontrollschein enthält folgende Angaben:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Betriebs, in dem die bestimmten Verarbeitungserzeugnisse oder Zwischenerzeugnisse hergestellt werden sollen (Verarbeiter),
3.Ziffer 3Bezeichnung des beladenen Transportmittels und die für dessen Identifizierung erforderlichen Daten,
4.Ziffer 4Warenart,
5.Ziffer 5Warenmenge,
6.Ziffer 6Art der bestimmten Verarbeitungserzeugnisse.
(3)Absatz 3,Der Kontrollschein ist von der AMA sowie vom Verkäufer oder dem von ihm beauftragten Spediteur, Frachtführer oder deren Beauftragten zu unterzeichnen. Im Falle des Werkverkehrs nach dem Güterbeförderungsgesetz ist der Kontrollschein durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Zwischenlagern des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist in einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zweck von der AMA anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Anerkennung ist § 4 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Das Zwischenlagern des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das Zusammenstellen mehrerer Einzelsendungen zu einer Sendung oder das unmittelbare Verladen einer oder mehrerer Einzelsendungen in ein anderes Transportmittel ist in einem Verarbeitungsbetrieb nur zulässig, wenn der Verarbeitungsbetrieb zu diesem Zweck von der AMA anerkannt ist (anerkannter Verarbeitungsbetrieb). Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn die in der Anlage 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Anerkennung ist Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestätigen. § 4 Abs. 4 ist anzuwenden.Der anerkannte Verarbeitungsbetrieb hat für jede Einzelsendung, die in den Verarbeitungsbetrieb gebracht wird, den Empfang des Getreides oder des Zwischenerzeugnisses auf dem Kontrollschein zu bestätigen. Paragraph 4, Absatz 4, ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Soll die Verarbeitung des Getreides oder eines Zwischenerzeugnisses, das in einem anderen Mitgliedstaat aus Interventionsgetreide hergestellt worden ist, nicht im Betrieb des Käufers des Getreides (Erstkäufer) erfolgen, ist dieser verpflichtet, der AMA unverzüglich Name und Anschrift des Verarbeiters oder des weiteren Käufers (Empfänger) schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Bei jeder Verladung auf ein anderes Transportmittel ist ein neuer Kontrollschein auszustellen.
(7)Absatz 7,Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und die Art des Getreides oder des Verarbeitungserzeugnisses festzustellen. § 4 Abs. 2 bis 7 und § 5 sind anzuwenden.Bei jeder Ein- und Auslagerung ist das Gewicht und die Art des Getreides oder des Verarbeitungserzeugnisses festzustellen. Paragraph 4, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 5, sind anzuwenden.
(8)Absatz 8,Die Verpflichtungen nach den Abs. 3, 4 und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und Verarbeiter.Die Verpflichtungen nach den Absatz 3, 4 und 6 treffen auch jeden Empfänger, Lagerhalter und Verarbeiter.
(9)Absatz 9,Nach erfolgter Verarbeitung hat der Erstkäufer des Getreides der AMA eine Verarbeitungserklärung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verarbeitung zu übersenden. Die Verarbeitungserklärung muss enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Erstkäufers,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Verarbeiters, soweit dieser nicht mit dem Erstkäufer ident ist,
3.Ziffer 3Menge des verarbeiteten Getreides,
4.Ziffer 4Menge der hergestellten Verarbeitungserzeugnisse,
5.Ziffer 5Tag der Verarbeitung, bei Verarbeitung über mehrere Tage den Verarbeitungszeitraum,
6.Ziffer 6Bezeichnung der Lagerstelle der Verarbeitungserzeugnisse,
7.Ziffer 7Unterschrift des Verarbeiters.
Ist der Verarbeiter des Getreides nicht ident mit dem Erstkäufer, ist die Verarbeitungserklärung von beiden zu unterzeichnen.
(10)Absatz 10,Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel ist § 4 Abs. 2 anzuwenden.Im Falle eines Schadens an einem Transportmittel ist Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden.
(11)Absatz 11,Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Bundesgebiet verbringt, muss der AMA spätestens drei Tage vor Verbringung in das Bundesgebiet - zusätzlich zu den in § 4 Abs. 9 geforderten - folgende Angaben mitteilen:Der Käufer oder derjenige, der Getreide aus Interventionsbeständen oder ein aus solchem Getreide hergestelltes Zwischenerzeugnis in das Bundesgebiet verbringt, muss der AMA spätestens drei Tage vor Verbringung in das Bundesgebiet - zusätzlich zu den in Paragraph 4, Absatz 9, geforderten - folgende Angaben mitteilen:
1.Ziffer einsvoraussichtliche Ankunft beim Verarbeiter,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des Verarbeiters,
3.Ziffer 3voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Verarbeitung.
Die vorstehenden Pflichten gelten auch für jeden weiteren Verarbeiter. Die AMA kann auf Antrag eine kürzere Frist zulassen, wenn dadurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird. Änderungen im tatsächlichen Ablauf sind der AMA unverzüglich mitzuteilen.
In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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