Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
1.Ziffer einsEs muss jeweils mindestens eine geeichte Waage zum Verwiegen des angelieferten Getreides sowie des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
3.Ziffer 3Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung, Untersuchung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
4.Ziffer 4Es muss eine ausreichende Laboreinrichtung zur Untersuchung des Verarbeitungserzeugnisses vorhanden sein.
5.Ziffer 5Am Ort der Betriebsstätte muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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