§ 13 GÜV 2010 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

GÜV 2010 - Getreide-Überwachungsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ist, sind der Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten Spediteure oder Frachtführer sowie die nach § 4 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4 anerkannten Betriebe verpflichtet, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane auf Kosten der Auskunftspflichtigen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlich ist, sind der Käufer und Empfänger von Getreide aus Interventionsbeständen, die mit dessen Transport beauftragten Spediteure oder Frachtführer sowie die nach Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 8, Absatz 4, anerkannten Betriebe verpflichtet, den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Besichtigen der Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane auf Kosten der Auskunftspflichtigen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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