§ 1 GÜV 2010 Allgemeine Bestimmungen

GÜV 2010 - Getreide-Überwachungsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung
    1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1,der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1,
    2. 2.Ziffer 2der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2009, S. 1,der Verordnung (EU) Nr. 1272 aus 2009, mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention, Amtsblatt Nummer L 349 vom 29.12.2009, Seite 1,
    3. 3.Ziffer 3der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009, S. 5 undder Verordnung (EG) Nr. 1130 aus 2009, über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen, Amtsblatt Nummer L 310 vom 25.11.2009, Seite 5 und
    4. 4.Ziffer 4der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006, S. 35.der Verordnung (EG) Nr. 884 aus 2006, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, Amtsblatt Nummer L 171 vom 23.06.2006, Seite 35.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung dient der Überwachung von Getreide aus Interventionsbeständen, das bestimmt ist:
    1. 1.Ziffer einszur Versendung in einen anderen Mitgliedstaat in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder zu Zwischenerzeugnissen,
    2. 2.Ziffer 2zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder
    3. 3.Ziffer 3zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen.
In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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