§ 10 GÜV 2010 Freigabe der Sicherheit

GÜV 2010 - Getreide-Überwachungsverordnung 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der Paragraphen 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. Paragraph 6, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GÜV 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GÜV 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GÜV 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GÜV 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GÜV 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 GÜV 2010
§ 11 GÜV 2010