Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist Für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist
1.Ziffer einsim Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen undim Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und
2.Ziffer 2in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA)
zuständig.
In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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