§ 11 GÜV 2010 Schlussbestimmungen

GÜV 2010 - Getreide-Überwachungsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
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Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist. Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.

In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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