Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Voraussetzungen für die Anerkennung von Umschlagsbetrieben bei der Ausfuhr von Getreide in unverarbeitetem Zustand
1.Ziffer einsDie Lagerkapazität muss mindestens 3 000 t betragen.
2.Ziffer 2Es muss mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
3.Ziffer 3Die Ein- und Auslagerungskapazität muss täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
4.Ziffer 4Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
5.Ziffer 5Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muss tatsächlich herstellbar sein.
6.Ziffer 6Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
7.Ziffer 7Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
8.Ziffer 8Am Ort des Lagers muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
9.Ziffer 9Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muss, möglich sein.
In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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