§ 16 GÜV 2010 Berichtspflichten

GÜV 2010 - Getreide-Überwachungsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden:

  1. 1.Ziffer einsjeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner die im abgelaufenen Quartal aufgetretenen Fälle der höheren Gewalt gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 unter Angabe der geltend gemachten Umstände, der betreffenden Warenmenge und der getroffenen Maßnahmen undjeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner die im abgelaufenen Quartal aufgetretenen Fälle der höheren Gewalt gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1130 aus 2009, unter Angabe der geltend gemachten Umstände, der betreffenden Warenmenge und der getroffenen Maßnahmen und
  2. 2.Ziffer 2jeweils bis 20. Februar und 20. August die Zahl der Anträge gemäß Art. 11 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1130/2009, allfällig bekannte Gründe, warum das Kontrollexemplar nicht zurückgeschickt wurde, die betreffenden Mengen und die als gleichwertig anerkannten Papiere.jeweils bis 20. Februar und 20. August die Zahl der Anträge gemäß Artikel 11, oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1130 aus 2009,, allfällig bekannte Gründe, warum das Kontrollexemplar nicht zurückgeschickt wurde, die betreffenden Mengen und die als gleichwertig anerkannten Papiere.
In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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