Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass das Verfahren nach Paragraph 4, eingehalten und die sonstigen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.
(2)Absatz 2,Die Freigabe der Sicherheit erfolgt auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:
1.Ziffer einsAbholschein-Nummer,
2.Ziffer 2im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
3.Ziffer 3Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
4.Ziffer 4Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.
Der Antrag muss die Bestätigung enthalten, dass das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, dass beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen - ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel - erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung dieser Erklärung entfällt bei Transporten mit der ÖBB. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 beizufügen.Der Antrag muss die Bestätigung enthalten, dass das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, dass beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen - ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel - erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung dieser Erklärung entfällt bei Transporten mit der ÖBB. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, beizufügen.
In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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